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Abfallverzeichnisverordnung Anl. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 5

Abfallverzeichnis

Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:

römisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien 1. Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2. Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

römisch II. Besondere Zuordnungskriterien 1. Aushubmaterial 1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:

  1. Litera a
    Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung geeignet ist

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hinter-grundbelastung

Mindestanforderung unter Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006)

30

Klasse A1

Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 – und somit die detaillierteren Untersuchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A1“ – ist nur erforderlich für die Verwertung in landwirtschaftlichen Rekulti-vierungsschichten.

31

Klasse A2

Allgemeine Verwertungskategorie – bei Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2“ kann der Bodenaushub für Verfüllungen und nicht-landwirtschaftliche Rekultivierungs-schichten verwendet werden.

32

Klasse A2G

Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 – und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2G“ – ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasser-schwankungsbereich.

  1. Litera b
    Spezifizierungen von Bodenaushubmaterial zur Beseitigung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hinter-grundbelastung

Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 5.2.14.1. des Bundes-Abfallwirtschafts-plans 2006 erfüllt.

33

Inertabfallqualität

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushub-material, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.

36

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht ge-fährliche Abfälle geeignet ist.

37

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht ge-fährliche Abfälle geeignet ist. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und
  2. Ziffer 2
    das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, der Deponieverordnung 2008 verfügt.

Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausge-stuftes Bodenaushubmaterial, das neben Über-schreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Über-schreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten. Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zulässig.

Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen:

34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“

2. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

Schlüssel-Nummer

Bezeichnung

Hinweise

18714

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

g

18715

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

g

35106

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

g

35327

NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

g

54929

gebrauchte Ölgebinde

g

57127

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

g

58203

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

g

58204

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

g

2.2 Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

3. Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

4. Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

Wenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben.

5. Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 „verfestigt oder stabilisiert“ anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel-Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle.

6. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

römisch III. Änderungen zu Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005:

1. Anstatt des Ausdrucks „verfestigt“ ist jeweils „verfestigt oder stabilisiert“ zu verwenden.

2. Folgende Abfallarten sind zu verwenden:

SN

SN-Spez.

g/
gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

falls g (gefährlich), folgende SN

falls ausgestuft/
nicht gefährlich folgende SN

Hinweise und Anmerkungen

GTIN

12301

 

 

Wachse (pflanzliche und tierische)

 

 

 

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010716

12301

77

g

Wachse (pflanzliche und tierische)

gefährlich kontaminiert

 

 

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010723

12304

 

g

Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)

 

 

 

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010778

12304

88

 

Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)

ausgestuft

 

 

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010785

17101

 

 

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

 

 

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

9008390011706

17101

77

g

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

gefährlich kontaminiert

 

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

9008390011713

17115

 

 

Spanplattenabfälle

 

17216 oder 17217

 

Abfälle aus der Produktion

9008390011782

17218

 

 

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

 

17213

 

zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel)

9008390025314

31409

18

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

 

 

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

9008390025406

31411

29

 

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. „Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung“

9008390013809

31411

30

 

Bodenaushub

Klasse A1

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.; nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung

9008390013816

31411

31

 

Bodenaushub

Klasse A2

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.

9008390013823

31411

32

 

Bodenaushub

Klasse A2G

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.

9008390013830

31411

33

 

Bodenaushub

Inertabfallqualität

31423 oder 31424

 

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 39, einhält.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.

9008390013847

31412

 

g

Asbestzement

 

 

 

 

9008390100417

31413

 

g

Asbestzementstäube

 

 

 

verfestigte oder stabilisierte Asbestzementstäube sind der SN 31412 zuzuordnen

9008390100424

31416

 

 

Mineralfasern

 

31437

 

 

9008390013939

31423

36

 

ölverunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

 

 

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist;

auch ölverunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden

9008390014158

31424

37

 

sonstige verunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

 

 

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und
  2. Ziffer 2
    das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, der Deponieverordnung 2008 verfügt.

Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.

auch sonstige verunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden

9008390014189

31472

 

 

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1

 

31423 oder 31424

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014820

31473

 

 

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2

 

31423 oder 31424

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014837

31474

 

 

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1

 

31423 oder 31424

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014844

31475

 

 

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2

 

31423 oder 31424

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014851

31609

 

g

Asbestzementschlamm

 

 

 

verfestigter oder stabilisierter Asbestzementschlamm ist der SN 31412 zuzuordnen

9008390100431

35201

 

gn

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen

 

 

 

Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen

9008390016190

54204

 

g

Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)

 

 

 

 

9008390019733

54204

88

 

Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)

ausgestuft

 

 

 

9008390019740

54207

 

 

Wachse (aus Mineralöl)

 

 

 

 

9008390019795

54207

77

g

Wachse (aus Mineralöl)

gefährlich kontaminiert

 

 

 

9008390019801

57503

 

g

Gummi-Asbest

 

 

 

 

9008390102633

92104

 

 

Rinde für die biologische Verwertung

 

 

 

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

9008390026069

92426

 

 

Rohmilch

 

 

 

zur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera g und Milch gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; zB Hemmstoffmilch

9008390026519

3. Folgende Abfallarten des Punktes 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, sind nicht mehr zu verwenden:

SN

SN-Spez.

g/
gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

falls g (gefährlich), folgende SN

falls ausgestuft/
nicht gefährlich folgende SN

Hinweise und Anmerkungen

GTIN

31437

88

 

Asbestabfälle, Asbeststäube

ausgestuft

 

 

Diese Abfallart darf nur bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung der Deponieverordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2006, verwendet werden.

9008390010648

57503

77

g

Gummi-Asbest

gefährlich kontaminiert

 

 

 

9008390023068

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40104164

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