Anlage 5
ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”
Es gelten die Schlüsselnummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:Es gelten die Schlüsselnummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:
I. Allgemeine Zuordnungskriterienrömisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien
Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge
Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
II. Besondere Zuordnungskriterienrömisch II. Besondere Zuordnungskriterien
1.1 Gefährliches Aushubmaterial
Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54502 “Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 “sonstige verunreinigte Böden” zuzuordnen.Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54502 “Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 “sonstige verunreinigte Böden” zuzuordnen.
Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”.Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”.
1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial
Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.
1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial
Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” zuzuordnen.Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” zuzuordnen.
Die nachfolgenden Spezifizierungen sind zu verwenden:
a) Spezifizierungen zur Verwertung
____________________________________________________________________
Spezifizierung Zuordnungsregel
____________________________________________________________________
29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter
Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend
Kapitel 3.19.1.1.e des
Teilbandes “Leitlinien zur
Abfallverbringung und
Behandlungsgrundsätze” des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001)
____________________________________________________________________
30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 30 - und somit
die detaillierteren
Untersuchungen hinsichtlich der
Einhaltung der Anforderungen der
“Klasse A1” - ist nur
erforderlich für die Verwertung
in landwirtschaftlichen
Rekultivierungsschichten.
____________________________________________________________________
31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie
- bei Einhaltung der
Anforderungen der “Klasse A2”
kann der Bodenaushub für
Verfüllungen und
nicht-landwirtschaftliche
Rekultivierungsschichten
verwendet werden.
____________________________________________________________________
32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur
Spezifizierung 32 - und somit
die Überprüfung der Einhaltung
der Anforderungen der “Klasse
A2G” - ist nur erforderlich für
die Verwertung im
Grundwasserschwankungsbereich.
____________________________________________________________________
b) Spezifizierungen zur Beseitigung
____________________________________________________________________
Spezifizierung Zuordnungsregel
____________________________________________________________________
29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die
Hintergrundbelastung Anforderungen des Kapitels
3.19.1.1.e des Teilbandes
“Leitlinien zur
Abfallverbringung und
Behandlungsgrundsätze” des
Bundes-Abfallwirtschaftsplans
2001, erfüllt.
____________________________________________________________________
33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich
Bodenaushubmaterial, der die
Qualitätsanforderungen gemäß
einer Verordnung nach § 65
Abs. 1 AWG 2002 für die
Deponierung von Baurestmassen
auf einer Deponie für
Inertabfälle gemäß der
Richtlinie 1999/31/EG über
Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182
vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.
____________________________________________________________________
36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie
KW-verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,
gefährlich der zur Ablagerung auf
Massenabfall- oder
Reststoffdeponie geeignet ist.
____________________________________________________________________
37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich
ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie
sonstig verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,
gefährlich der zur Ablagerung auf
Massenabfall- oder
Reststoffdeponie geeignet ist.
____________________________________________________________________
Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.
Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden.Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden.
Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig.Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig.
1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen.Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 “Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)” zuzuordnen.Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 “Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)” zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” und in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Spezifizierungen zuzuordnen:Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” und in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Spezifizierungen zuzuordnen:
34 “technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”34 “technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”
35 “technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”35 “technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält”
2. Verpackungen
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
2.1 Verpackungen mit Restinhalten
Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:
____________________________________________________________________
Schlüssel- Bezeichnung Hinweise
Nummer
____________________________________________________________________
18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g
Verunreinigungen oder Restinhalten,
vorwiegend organisch
____________________________________________________________________
18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g
Verunreinigungen oder Restinhalten,
vorwiegend anorganisch
____________________________________________________________________
35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g
mit gefährlichen Restinhalten
____________________________________________________________________
35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g
mit gefährlichen Restinhalten
____________________________________________________________________
54929 gebrauchte Ölgebinde g
____________________________________________________________________
57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g
mit gefährlichen Restinhalten (auch
Tonercartridges mit gefährlichen
Inhaltsstoffen)
____________________________________________________________________
58203 textiles Verpackungsmaterial mit g
anwendungsspezifischen schädlichen
Beimengungen, vorwiegend organisch
____________________________________________________________________
58204 textiles Verpackungsmaterial mit g
anwendungsspezifischen schädlichen
Beimengungen, vorwiegend anorganisch
____________________________________________________________________
2.2 Restentleerte Verpackungen
Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.
Gefährlich kontaminierte Abfälle
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen.Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen.
Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz
Abfälle und Bearbeitungsrückstände der Schlüssel-Nummern 17207 und 17209, die gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, sind der Schlüssel-Nummer 17213 zuzuordnen.
Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle - für diese existiert eine eigene Schlüssel-Nummer). Als Spezifizierung ist 91 “verfestigt” anzugeben.Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle - für diese existiert eine eigene Schlüssel-Nummer). Als Spezifizierung ist 91 “verfestigt” anzugeben.
Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 “sonstige Galvanikschlämme” zuzuordnen.Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 “sonstige Galvanikschlämme” zuzuordnen.
III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:römisch III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
____________________________________________________________________
Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise
Nummer
____________________________________________________________________
31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial
mit Hintergrund-
belastung *1)
____________________________________________________________________
31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur
erforderlich
für
landwirt-
schaftliche
Verwertung
____________________________________________________________________
31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2)
____________________________________________________________________
31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2)
____________________________________________________________________
31411 33 Bodenaushub Baurestmassenqualität
*3)
____________________________________________________________________
31411 34 Bodenaushub technisches
Schüttmaterial,
das weniger als
5 Vol-% bodenfremde
Bestandteile enthält
____________________________________________________________________
31411 35 Bodenaushub technisches
Schüttmaterial, auch
wenn dieses mehr als
5 Vol-% bodenfremde
Bestandteile enthält
____________________________________________________________________
31423 ölverun- g
reinigte
Böden
____________________________________________________________________
31423 36 ölverun- Bodenaushubmaterial
reinigte sowie ausgehobenes
Böden Schüttmaterial,
KW-verunreinigt,
nicht gefährlich
____________________________________________________________________
31424 sonstige g
verunreinigte
Böden
____________________________________________________________________
31424 37 sonstige Bodenaushubmaterial
verunreinigte sowie ausgehobenes
Böden Schüttmaterial,
sonstig
verunreinigt,
nicht gefährlich
____________________________________________________________________
31472 kulturfähige für eine
Erde, Typ E2, weitgehend
Klasse A1 uneinge-
schränkte
Verwertung,
auch in der
Landwirt-
schaft,
hergestellt
aus
zumindest
80 Masse-%
“mittel-
schwerem”
oder
“schwerem”
Boden *4)
____________________________________________________________________
31473 kulturfähige zur
Erde, Typ E2, Verwertung
Klasse A2 für
Untergrund-
verfüllungen
und in
nicht-
landwirt-
schaftlichen
Bereichen,
hergestellt
aus
zumindest
80 Masse-%
“mittel-
schwerem”
oder
“schwerem”
Boden *4)
____________________________________________________________________
31474 kulturfähige für eine
Erde, Typ E3, weitgehend
Klasse A1 unein-
geschränkte
Verwertung,
auch in der
Land-
wirtschaft,
hergestellt
aus weniger
als
80 Masse-%
Bodenaushub-
material
oder aus
“leichtem”
Boden *4)
____________________________________________________________________
31475 kulturfähige zur
Erde, Typ E3, Verwertung
Klasse A2 für
Untergrund-
verfüllungen
und in
nicht-
landwirt-
schaftlichen
Bereichen,
hergestellt
aus weniger
als
80 Masse-%
Bodenaushub-
material
oder aus
“leichtem”
Boden *4)
____________________________________________________________________
35210 Bildröhren g
(nach dem
Prinzip der
Kathoden-
strahlröhre)
____________________________________________________________________
57802 Filterstäube
aus
Shredder-
anlagen
____________________________________________________________________
57802 21 Filterstäube Shredderleicht- g
aus fraktionen und
Shredder- Staub, die
anlagen gefährliche
Stoffe
enthalten
____________________________________________________________________
91703 Komposte hergestellt
nicht nach
Kompost-
verordnung,
BGBl. II
Nr. 292/2001
____________________________________________________________________
95301 Sickerwasser
aus
Abfall-
deponien
____________________________________________________________________
95301 11 Sickerwasser mit gefährlichen g
aus Inhaltsstoffen
Abfall-
deponien
____________________________________________________________________
Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 “Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei” und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 “Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei” und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.
Die Schlüssel-Nummern 31412 “Asbestzement” und 31413 “Asbestzementstäube” gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005.Die Schlüssel-Nummern 31412 “Asbestzement” und 31413 “Asbestzementstäube” gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005.
____________________________________________________________________
*1) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e *2) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1*1) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e *2) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1
*3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 *4) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2*3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 *4) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2