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Abfallverzeichnisverordnung Anl. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Der Parameter pH-Wert im Eluat tritt mit 1.5.2005 in Kraft (vgl. § 7 Abs. 3).

Tritt mit Ausnahme des Parameter pH-Werts im Eluat mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007 (vgl. § 7 Abs. 4).

Text

Anlage 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

 

1.

explosiv (H1)

Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:

 

Abfälle, die der Klasse 1 des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2001,) zuzuordnen wären.

2.

brandfördernd (H2)

Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR zuzuordnen wären.

 

Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR zuzuordnen wären.

3.

leicht ent-
zündbar (H3-A)

Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:

flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 21 °C.

Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen wären.

 

Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR zuzuordnen wären.

 

Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR zuzuordnen wären.

 

Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR zuzuordnen wären.

4.

entzündbar
(H3-B)

Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:

flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C.

5.

reizend (H4)

Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:

 

Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R41 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

 

Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R36, R37 oder R38 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

6.

gesundheits-
schädlich (H5)

Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen enthalten.

7.

giftig (H6)

Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:

 

Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als sehr giftig eingestuften Stoffen enthalten.

 

Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als giftig eingestuften Stoffen enthalten.

8.

krebserzeugend
(H7)

Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.

 

Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.

9.

ätzend (H8)

Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:

 

Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

 

Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

10.

infektiös (H9)

Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:

 

mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall.

 

nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S 21.

 

Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behaftet ist.

 

Abfall, der auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufen ist.

11.

teratogen
(H10) 1)

Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.

 

Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.

12.

mutagen (H11)

Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:

 

Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.

 

Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40 als erbgutverändernd (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.

13.

Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12)

Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:

Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte übersteigt:

S2- freisetzbar

10 000

mg/kg TM

CN- freisetzbar

1 000

mg/kg TM

14.

Stoffe und Zubereitungen, die nach einer Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist(H13)

Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: 1)

Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:

römisch eins. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):

Quecksilber

20

mg/kg TM

Arsen 2)

5 000

mg/kg TM

Cadmium 2)

5 000

mg/kg TM

 

 

römisch II. Gehalte organisch:

 

PAK 3)

300

mg/kg TM 4)

 

PCB 5)

30

mg/kg TM

 

PCDD/PCDF

10 000

ng TE/kg TM 6)

 

POX

1 000

mg/kg TM

 

Kohlenwasserstoff-Index

20 000

mg/kg TM 7)

 

BTEX 8)

500

mg/kg TM

 

Phenole (freie)

10 000

mg/kg TM

Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß römisch III. A übersteigt, sowie

Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß römisch III. B überschreiten:

 

 

römisch III. A Eluatwerte

römisch III. B Gesamtgehalte

 

 

Parameter

 

 

 

pH-Wert

6 9) – 13

 

2 – 11,5

 

 

Antimon

5

mg/kg TM

0,5

mg/l

 

Arsen

25

mg/kg TM

2,5

mg/l

 

Barium

300

mg/kg TM

30

mg/l

 

Beryllium

5

mg/kg TM

0,5

mg/l

 

Bor

1000

mg/kg TM

100

mg/l

 

Blei

50

mg/kg TM

5

mg/l

 

Cadmium

5

mg/kg TM

0,5

mg/l

 

Chrom gesamt

70

mg/kg TM

7

mg/l

 

Chrom VI

20

mg/kg TM

2

mg/l

 

Cobalt

100

mg/kg TM

10

mg/l

 

Kupfer

100

mg/kg TM

10

mg/l

 

Molybdän

30

mg/kg TM

3

mg/l

 

Nickel

40

mg/kg TM

4

mg/l

 

Quecksilber

0,5

mg/kg TM

0,05

mg/l

 

Selen

7

mg/kg TM

0,7

mg/l

 

Silber

50

mg/kg TM

5

mg/l

 

Thallium

20

mg/kg TM

2

mg/l

 

Vanadium

200

mg/kg TM

20

mg/l

 

Zink

100

mg/kg TM

20

mg/l

 

Zinn

1000

mg/kg TM

100

mg/l

 

Cyanid gesamt

200

mg/kg TM

20

mg/l

 

Cyanid leicht freisetzbar

20

mg/kg TM

2

mg/l

 

S2-

200

mg/kg TM

20

mg/l

 

F-

500

mg/kg TM

50

mg/l

 

NH4+

10000

mg/kg TM

1000

mg/l

 

NO2-

1000

mg/kg TM

100

mg/l

 

Kohlen-
wasser-
stoff-Index

1000

mg/kg TM 10) 11)

100

mg/l

bzw. 50

mg/kg TM 10) 11)

––

 

PAK 3)

1,5

mg/kg TM 11)

0,15

mg/l

 

AOX

100

mg/kg TM

10

mg/l

 

Phenole (als Index)

1000

mg/kg TM

100

mg/l

_____________________

1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 heranzuziehen.

2) gilt nicht für beständige Legierungen

3) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo (a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo (g,h,i)perylen

4) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM.

5) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180

6) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt *Nr. 19 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

7) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

8) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

9) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.

10) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM.

11) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert

15. ökotoxisch (H14)

Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:

 

Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von 2 000 mg/kg TM übersteigt.

 

umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6 und M7 ADR.

_______________________

1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff „fortpflanzungsgefährdend“ eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff „teratogen“ und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang römisch III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2005

Schlagworte

Kohlenwasserstoff

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40063715

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