Bundesrecht konsolidiert

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Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 530/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.
  2. Absatz 2Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003029

Dokumentnummer

NOR40062299

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