Bundesrecht konsolidiert

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Inländische Zweitwohnsitze § 1

Kurztitel

Inländische Zweitwohnsitze

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 528/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des Paragraph eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003027

Dokumentnummer

NOR40046388

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