Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
19.11.2019
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 268/2021.
Text
Bildungsevidenzkennzahl
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsNach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 330/2019
Im RIS seit
20.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219166