Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bildungsdokumentationsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Dateneinbringung und Berichtstermine

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in Paragraph 6, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
  2. Absatz 2Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
  4. Absatz 4Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Schlagworte

Landesschulrat

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40096510

Navigation im Suchergebnis