Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
19.11.2019
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
1. Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021).
2. Zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021,
BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 268/2021.
Text
Erhebungsstichtage
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3)Absatz 3Bei
lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 330/2019
Im RIS seit
20.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219164