Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.11.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

1. Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
2. Zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Text

Erhebungsstichtage

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. Absatz 3Bei
    1. Ziffer eins
      lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
    2. Ziffer 2
      Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
    3. Ziffer 3
      Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
    ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Im RIS seit

20.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40219164

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