Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Erhebungsstichtage

Paragraph 6, (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Paragraph 3, Ziffer 5,) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2,, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 3Bei
    1. Ziffer eins
      lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
    2. Ziffer 2
      Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
    3. Ziffer 3
      Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
    ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. nach Beginn eines Semesters (Ziffer 3,) Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Paragraph 3, Ziffer 5,) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. des Semesters (Ziffer 3,) zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, Ziffer 3, ist bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045596

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