(2)Absatz 2Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2,, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.