Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der

Bundesstatistik

Paragraph 21, (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in Paragraph 9, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

  1. Absatz 2Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Absatz eins, Anwendung.
  2. Absatz 3Jede Datenübermittlung gemäß Absatz 2, hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 3 und 4 zu erfolgen.
  3. Absatz 4Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Schlagworte

Personalaufwand, Betriebsaufwand

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045611

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