Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
19.11.2019
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
1. Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021).
2. Abs. 1 und 2: zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021,
BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 268/2021.
Text
5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsFür Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Ziffer 8 a, [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 6 und Paragraph 7, dieser Verordnung Anwendung.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2019, notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 330/2019
Im RIS seit
20.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219175