(1)Absatz einsFür Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.