Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

19.09.2014

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen

Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFür Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 6 und Paragraph 7, dieser Verordnung Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045610

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