Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.11.2019
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 268/2021.
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;unter „Externistenprüfung“: die in Paragraph 3, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 330/2019
Im RIS seit
20.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219163