Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.11.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  2. Ziffer 2
    unter „Externistenprüfung“: die in Paragraph 3, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
  3. Ziffer 3
    unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. Ziffer 4
    unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  5. Ziffer 5
    unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  6. Ziffer 6
    unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  7. Ziffer 7
    unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
  8. Ziffer 8
    unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Im RIS seit

20.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40219163

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