Belehrungspflicht
§ 13.Paragraph 13,
Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren. Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.