Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
29.11.2005
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020,
BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 268/2021.
Text
Dateneinbringung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
(3)Absatz 3Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 390/2005
Schlagworte
Betriebsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40071436