Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.11.2005

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

3. Abschnitt

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 10, (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

  1. Absatz 2Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes ist der Stand zum letzten jeden Monats eines Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats jeden Kalenderjahres.
  2. Absatz 3Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes finden die in Absatz eins, festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine Anwendung.
  3. Absatz 4Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

Schlagworte

Betriebsaufwand

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045600

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