Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung Anl. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 6 zu § 21 Abs. 3 Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Privatschulen

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungsstichtag

3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)

3.4

Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen

3.5

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Ziffer 3 Punkt eins, erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte

Bedeutung

11

Bund

12

Land

13

Gemeinde

14

Kombination von Gebietskörperschaften

21

Römisch katholische Kirche

22

Evangelische Kirche Ausschussbericht + HB)

23

Israelitische Kultusgemeinde

24

Islamische Glaubensgemeinschaft

31

Kammern für Arbeiter und Angestellte

32

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

33

Berufsförderungsinstitut

34

Landwirtschaftskammer

35

Innung, Berufsverband

36

Fonds der Wiener Kaufmannschaft

51

Handels- oder Produktionsbetrieb

52

Geld- oder Kreditinstitut

53

Versicherungsgesellschaft

61

Stiftung

62

Verein

71

Privatperson

72

Mehrere Privatpersonen

91

Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:

3.5.1 Einnahmen

Merkmal

Bedeutung

Eltern- bzw. Schülerbeiträge

 

Ersätze für Schülertransport und Verpflegung

 

Subventionen (Zuschüsse) von:

 

         Bund

alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrer

         Länder

alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrer

         Gemeinde

 

         Sonstige

 

Zuschüsse für Investitionen

für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben

Schuldenaufnahme

 

Sonstige Einnahmen

Spenden, ...

3.5.2 Ausgaben

Merkmal

Bedeutung

Sachaufwand

Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ...

davon für Schülertransport und Verpflegung

 

Investitionen:

 

         Bauliche

Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen

         Einrichtungen

Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ...

         Fahrzeuge

 

         Software

Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch

Erwerb von Liegenschaften

 

Schuldendienst

 

         Zinsen

Zinsaufwendungen von Fremdkapital

         Tilgungen

Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

Schlagworte

Betriebsaufwand, Einnahmendatensatz, Einnahmenart, Handelsbetrieb,
Geldinstitut, Elternbeitrag

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40164209

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