Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung Anl. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 5 zu § 21 Abs. 3 Personalaufwand bei Privatschulen

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungsstichtag

3.2

2.2 Personaldatensätze (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

Geschlecht

3.5

Geburtsjahr

3.6

Ausbildung

3.7

Verwendung

3.8

Funktion

3.9

Beschäftigungsart

3.10

Beschäftigungsausmaß

3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 Sitzung 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal

Bedeutung

Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen

Gesamtbezüge einschließlich aller vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)

Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen

Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden

gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers

Beiträge der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz

sonstige Sozialaufwendungen

Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Ziffer 3 Punkt eins, erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte

Bedeutung

11

Bund

12

Land

13

Gemeinde

14

Kombination von Gebietskörperschaften

21

Römisch katholische Kirche

22

Evangelische Kirche Ausschussbericht + HB)

23

Israelitische Kultusgemeinde

24

Islamische Glaubensgemeinschaft

31

Kammern für Arbeiter und Angestellte

32

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

33

Berufsförderungsinstitut

34

Landwirtschaftskammer

35

Innung, Berufsverband

36

Fonds der Wiener Kaufmannschaft

51

Handels- oder Produktionsbetrieb

52

Geld- oder Kreditinstitut

53

Versicherungsgesellschaft

61

Stiftung

62

Verein

71

Privatperson

72

Mehrere Privatpersonen

91

Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist(sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

  • Strichaufzählung
    in Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und
  • Strichaufzählung
    mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Ziffer 3 Punkt 9, verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Schlagworte

Bruttolohn, Krankenversicherung, Pensionsversicherung ,
Unfallversicherung, Handelsbetrieb, Geldinstitut

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40096523

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