Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bildungsdokumentationsverordnung Anl. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

11.02.2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 4

zu Paragraph 11, Absatz 2,

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

____________________________________________________________________

Merkmal                                                   Inhalt

____________________________________________________________________

Bundesdienststelle                                         3.1

____________________________________________________________________

Erhebungsstichtag                                          3.2

____________________________________________________________________

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

____________________________________________________________________

Merkmal                                                   Inhalt

____________________________________________________________________

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der

Bildungseinrichtung                                        3.3

____________________________________________________________________

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)                        3.4

____________________________________________________________________

Einnahmen und Ausgaben in der

Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach

Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der

Bildungseinrichtungen                                      3.5

____________________________________________________________________

2.3 Ausstattungsdatensatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster "JJJJMMTT" zu besetzen, zB "20031231".

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert      Bedeutung

11       Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Schlagworte

Betriebsaufwand, Einnahmesatz, Einnahmeart

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045617

Navigation im Suchergebnis