Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung Anl. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

11.02.2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

                                                            Anlage 3

                                                      zu § 11 Abs. 1

Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen

  1. Ziffer eins
    Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

____________________________________________________________________

Merkmal                                                   Inhalt

____________________________________________________________________

Rechtsträger                                               3.1

____________________________________________________________________

Erhebungsstichtag                                          3.2

____________________________________________________________________

2.2 Personaldatensätze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

____________________________________________________________________

Merkmal                                                   Inhalt

____________________________________________________________________

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der

Bildungseinrichtung                                        3.3

____________________________________________________________________

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)        3.4

____________________________________________________________________

Geschlecht                                                 3.5

____________________________________________________________________

Geburtsjahr                                                3.6

____________________________________________________________________

Ausbildung                                                 3.7

____________________________________________________________________

Verwendung                                                 3.8

____________________________________________________________________

Funktion                                                   3.9

____________________________________________________________________

Beschäftigungsart                                          3.10

____________________________________________________________________

Beschäftigungsausmaß                                       3.11

____________________________________________________________________

2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. "Bund" bzw. "sonstiger").

3.2 Das Datum ist nach dem Muster "JJJJMMTT" zu besetzen, zB "20031001".

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte     Bedeutung

11       Bund

12       Land

13       Gemeinde

14       Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: "M" für männlich, "W" für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format "JJJJ" anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, lpa, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen "zusätzlichen Lehrereinsatz" handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

  • Strichaufzählung
    im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,
  • Strichaufzählung
    mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und
  • Strichaufzählung
    mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Ziffer 3 Punkt 9, verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Vollzeitbeschäftigung

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045616

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