Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 2

zu Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 20,

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1. Definition der Schnittstellen zwischen den Schulbehörden des Bundes bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz

1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen zu diesem Meldedurchgang)

mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen

mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten Meldungen und

mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“)

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

svnr

mit der Sozialversicherungsnummer des Schulpflichtigen (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen

gebdat

mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen

geschlecht

mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich)

staat

mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schulpflichtigen

5. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „schulpflichtiger“, muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

seit

mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist

ersatzart

mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung:

 

„a“

Besuch einer öffentlichen oder diesen gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit Absehen von einer Prüfung (Paragraph 13, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985)

 

„l“

Befreiung vom Besuch der Berufsschule (Paragraph 23, Schulpflichtgesetz 1985)

 

„u“

Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, Schulpflichtgesetz 1985)

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt

bis

zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der Schulpflicht)

Schlagworte

Schulzahl

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40164205

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