Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,.
1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach § 78c SchUG, § 132 SchOG und § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach Paragraph 78 c, SchUG, Paragraph 132, SchOG und Paragraph 38, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen |
mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten |
Meldungen und |
mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“) |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
| |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
| |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen |
gebdat | mit dem Geburtsdatum des Schülers |
geschlecht | mit dem Geschlecht des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
sprache | mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“ |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schülers |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ |
matrikel | für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn ein solches besteht |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
| |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei) |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: |
| „aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
| „ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
| „ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
| „ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
| „ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
| „ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG § 40 Abs. 1)erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG Paragraph 40, Absatz eins,) |
| „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3 bzw. 3a) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 4) bzw. in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97 und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (SchOG Paragraph 40, Absatz 3, bzw. 3a) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (SchOG Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 4,) bzw. in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG Paragraph 97 und Paragraph 105, jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,) ohne Aufnahmsprüfung |
| „al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
| „am“ | erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a,) ohne Aufnahmsprüfung |
| „an“ | erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a,) ohne Aufnahmsprüfung |
| „ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) |
| „ap“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Lehramtsdiplomprüfung |
| „ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
| „as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
| „at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
| „av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
| „ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium |
| „az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
| „ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
| „bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule |
| „be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sowie einer lehrerbildenden mittleren oder höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit SchUG § 82a)vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sowie einer lehrerbildenden mittleren oder höheren Schule (SchUG Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit SchUG Paragraph 82 a,) |
| „bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule) |
| „bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33 Abs. 2 lit. b)vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG Paragraph 33, Absatz 2, Litera b,) |
| „bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule |
| „br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres |
| „bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung |
| „bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
| „bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-BKV § 31vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß SchUG Paragraph 32, bzw. SchUG-BKV Paragraph 31, |
| „bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder AbmeldungBeendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (SchUG Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung |
| „bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß SchUG-BKV § 32 Abs. 1 Z 5vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß SchUG-BKV Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, |
| „bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
| „eb“ | nicht abschließende Externistenprüfung bestanden |
| „en“ | Externistenprüfung nicht bestanden |
| „ff“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des SemestersFortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (SchUG Paragraph 27, Absatz 2,) bzw. des Semesters |
| „fm“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV |
| „fn“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe |
| „fp“ | Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
| „fs“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG Paragraph 17, Absatz 5,) |
| „fu“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines SemestersFortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG Paragraph 26,) bzw. eines Semesters |
| „fv“ | Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation) |
| „fw“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des SemestersFortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG Paragraph 27, Absatz eins,) bzw. des Semesters |
| „kl“ | letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „kw“ | erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „ne“ | Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung |
| „nf“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters an dieser SchuleFortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (SchUG Paragraph 27, Absatz 2,) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „ni“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung) |
| „nm“ | Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule |
| „nn“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule |
| „nq“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung |
| „nr“ | Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres |
| „ns“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG Paragraph 17, Absatz 5,) |
| „nu“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters an dieser SchuleFortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG Paragraph 26,) bzw. eines Semesters an dieser Schule |
| „nw“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters an dieser SchuleFortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG Paragraph 27, Absatz eins,) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „up“ | Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
ende | mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“) |
| | |
6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe |
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: |
| „g“ | für ganzjährig |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) |
| „l“ | für lehrgangsmäßig |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) |
| „o“ | für Neue Oberstufe |
| „s“ | für saisonmäßig und |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn |
schulstufe | mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: |
| „o“ | für ordentliche Schüler |
| „a“ | für außerordentliche Schüler |
werken | mit der Angabe über den vom Schüler in der Sekundarstufe I gewählten Werkunterricht in folgenden Ausprägungen:mit der Angabe über den vom Schüler in der Sekundarstufe römisch eins gewählten Werkunterricht in folgenden Ausprägungen: |
| „x“ | für textiles Werken |
| „c“ | für technisches Werken |
| und „n“ | für nicht zutreffend |
transfer | mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in folgenden Ausprägungen: |
| „b“ | Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt |
| „f“ | Schülerfreifahrt |
| „k“ | weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt |
| „s“ | Schulbuchaktion |
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3), in folgenden Ausprägungen:mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG Paragraph 16, Absatz 3,), in folgenden Ausprägungen: |
| „d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
| „k“ | für (praktisch) kein fremd- bzw. zweisprachiger Unterricht |
| „t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
bilingualsprache | mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis |
betreuung | mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung: |
| „0“ | für keine Nutzung (bzw. kein Angebot) |
| „1“ | für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche |
| „2“ | für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche |
| „...“ | für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche |
| „5“ | für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche |
| | |
7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
schuljahr | mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe |
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: |
| „g“ | für ganzjährig |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) |
| „l“ | für lehrgangsmäßig |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) |
| „o“ | für Neue Oberstufe |
| „s“ | für saisonmäßig und |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn |
schulstufe | mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: |
| „o“ | für ordentliche Schüler |
| „a“ | für außerordentliche Schüler |
jahreserfolg | mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung: |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8)für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (SchUG Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8,) |
| „b“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (SchUG-BKV § 26 Abs. 1 erster Satz)für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (SchUG-BKV Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz) |
| „e“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten Schulstufe (SchUG § 25 Abs. 4)für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten Schulstufe (SchUG Paragraph 25, Absatz 4,) |
| „f“ | für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG § 25 Abs. 9)für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG Paragraph 25, Absatz 9,) |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9)für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9,) |
| „h“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ in höheren Leistungsgruppen (SchUG § 25 Abs. 5)für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ in höheren Leistungsgruppen (SchUG Paragraph 25, Absatz 5,) |
| „k“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (SchUG § 25 Abs. 2 – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10)für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 2, – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 10,) |
| „l“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß SchUG Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, |
| „m“ | für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder (SchUG § 25 Abs. 6)für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder (SchUG Paragraph 25, Absatz 6,) |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft |
| „o“ | für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.) |
| „p“ | für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster Satz)für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (SchUG Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz) |
| „r“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (SchUG § 25 Abs. 8)für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (SchUG Paragraph 25, Absatz 8,) |
| „s“ | für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (SchUG Paragraph 25, Absatz 5 a,) |
| „v“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben usw.) in Volks- und Sonderschulen (SchUG § 25 Abs. 3)für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben usw.) in Volks- und Sonderschulen (SchUG Paragraph 25, Absatz 3,) |
| „w“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (SchUG § 25 Abs. 1 letzter Satz)für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (SchUG Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz) |
| „x“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz)für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz) |
| „y“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 dritter Satz)für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz) |
| „z“ | für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV |
nichtgen | mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen) |
wdhp-angetr | mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw. gemäß SchUG § 23, zu denen der Schüler angetreten istmit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw. gemäß SchUG Paragraph 23,, zu denen der Schüler angetreten ist |
wdhp-bestand | mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw. |
wiederholung | mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw. SchUG-BKV § 28), in folgenden Ausprägungen:mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG Paragraph 27, bzw. SchUG-BKV Paragraph 28,), in folgenden Ausprägungen: |
| „a“ | für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen |
| „b“ | für berechtigt zum Wiederholen |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Wiederholen |
| | |
8. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis |
sprachennr | für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“) |
pflichtig | mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung: |
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
| „f“ | für Freigegenstand |
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand |
| „s“ | für Seminar |
| „u“ | für unverbindliche Übung |
| „v“ | für verbindliche Übung |
| | |
8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
anz-verletzungen | mit der Angabe der Anzahl der Situationen gemäß § 24a Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985, aufgrund derer im abgelaufenen Schuljahr Maßnahmen gemäß dem „Fünf-Stufen-Plan“ getroffen werden mussten („0“ für keine, „1“ für eine, „2“ für zwei, „3“ für drei oder mehr)mit der Angabe der Anzahl der Situationen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985, aufgrund derer im abgelaufenen Schuljahr Maßnahmen gemäß dem „Fünf-Stufen-Plan“ getroffen werden mussten („0“ für keine, „1“ für eine, „2“ für zwei, „3“ für drei oder mehr) |
max-stufe | mit der Angabe, bis zu welcher (höchsten) Stufe des „Fünf-Stufen-Plans“ Maßnahmen getroffen wurden, in folgender Differenzierung: |
| „0“ | keine Maßnahmen des „Fünf-Stufen-Plans“ getroffen |
| „1“ | Maßnahmen auf Stufe I getroffenMaßnahmen auf Stufe römisch eins getroffen |
| „2“ | Maßnahmen auf Stufe II getroffenMaßnahmen auf Stufe römisch II getroffen |
| „3“ | Maßnahmen auf Stufe III getroffenMaßnahmen auf Stufe römisch III getroffen |
| „4“ | Maßnahmen auf Stufe IV getroffenMaßnahmen auf Stufe römisch IV getroffen |
| „5“ | Maßnahmen auf Stufe V getroffenMaßnahmen auf Stufe römisch fünf getroffen |
unentschuldigt | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehlstunden im abgelaufenen Schuljahr (wurden keine Maßnahmen des „Fünf-Stufen-Plans“ getroffen, so ist hier „0“ anzugeben) |
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9. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ap“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:9. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ap“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde) |
extern | mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um einen Externisten „e“ oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt |
zulassung | mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen: |
| „0“ | für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung) |
| „1“ | für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „2“ | für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „3“ | für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste |
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: |
| „a“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 1)mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins,) |
| „b“ | bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 3)bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,) |
| „d“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
| „e“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
| „g“ | mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 2)mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,) |
| „l“ | letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-BKV § 40 Abs. 1)letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 40, Absatz eins,) |
| „n“ | Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung |
| „t“ | Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz bzw. SchUG-BKV § 36 Abs. 3)Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz bzw. SchUG-BKV Paragraph 36, Absatz 3,) |
| „v“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
| „z“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,) |
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10. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:10. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses |
schulstufe | mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Schulformendatei) |
art | mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen: |
| „a“ | Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland) |
| „b“ | Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)Prüfung gemäß SchUG Paragraph 22, Absatz 4, (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht) |
| „g“ | Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts) |
| „k“ | über eine Schulstufe |
| „m“ | Studienberechtigungsprüfung |
| „s“ | Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung) |
| „u“ | über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände |
erfolg | mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung: |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg |
| „e“ | für erfolgreich bestanden |
| „n“ | für nicht bestanden (negative Beurteilung) |
| „o“ | ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.) |
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11. Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
schuljahr | mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf das sich diese Meldung bezieht |
veranstaltung | mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung: |
| „f“ | Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung |
| „p“ | Projektbezogene Schulveranstaltung |
| „m“ | Mischform |
| „s“ | Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Sommer |
| „w“ | Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Winter |
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