Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

12.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 1 1) zu § 7 Abs. 1 und § 20 Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1. Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz

1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert “bmbwk_bildungsdokumentation_schueler”

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit “n” für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

 

mit “e” für die Ergänzung zusätzlicher Informationen

 

mit “k” für die Korrektur zu bereits erfolgten

 

Meldungen und

 

mit “v” für vorläufige Meldungen (ansonsten wie “n”)

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von “bildungsdokumentation”, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von “schule”, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

svnr

mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn “svnr” nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen

gebdat

mit dem Geburtsdatum des Schülers

geschlecht

mit dem Geschlecht des Schülers (“m” für männlich, “w” für weiblich)

staat

mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

sprache

mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist (“f”) bzw. bei noch laufenden Verfahren (“v”), sonst “n”

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt “Statistik Österreich”-Staatencodes abzüglich des Wertes “1 000”

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schülers

zusatzort

mit der Kennung “j”, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst “n”

matrikel

für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn ein solches besteht

eingeschult

mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von “schueler”, muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

beginn

mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

stand

mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

“aa”

erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung

 

“ab”

erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung

 

“ac”

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung

 

“ad”

erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung

 

“ae”

erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung

 

“ag”

erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG § 40 Abs. 1)

 

“ah”

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1) bzw. in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97 und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291/1975) ohne Aufnahmsprüfung

 

“al”

erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch

 

“am”

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz) ohne Aufnahmsprüfung

 

“an”

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz) ohne Aufnahmsprüfung

 

“ao”

erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)

 

“ap”

erfolgreich abgeschlossen mit einer Lehramtsdiplomprüfung

 

“ar”

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung

 

“as”

erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung

 

“at”

erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule

 

“av”

erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung

 

“ay”

erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium

 

“az”

erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)

 

“ba”

Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung

 

“bb”

nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule

 

“be”

vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sowie einer lehrerbildenden mittleren oder höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit SchUG § 82a)

 

“bh”

nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule (dh. ohne Hauptschulabschluss)

 

“bl”

vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33 Abs. 2 lit. b)

 

“bo”

nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule

 

“br”

Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres

 

“bs”

vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung

 

“bt”

nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule

 

“bu”

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-B § 31

 

“bv”

Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung

 

“bw”

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß SchUG-B § 28 Abs. 1

 

“bz”

sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

 

“eb”

nicht abschließende Externistenprüfung bestanden

 

“en”

Externistenprüfung nicht bestanden

 

“ff”

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28 Abs. 2)

 

“fn”

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe

 

“fp”

Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch

 

„fs“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)

 

“fu”

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29)

 

„fv“

Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)

 

“fw”

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28 Abs. 1)

 

“kl”

letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

 

“kw”

erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

 

“ne”

Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung

 

“nf”

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28 Abs. 2) an dieser Schule

 

“ni”

Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung)

 

“nn”

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule

 

“nq”

Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung

 

“nr”

Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres

 

„ns“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)

 

“nu”

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29) an dieser Schule

 

“nw”

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28 Abs. 1) an dieser Schule

 

“up”

Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch

ende

mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in “stand” beginnt mit “a” oder “b” bzw. lautet “kl”)

6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von “ausbildung”, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes “stand” in Z 5 beginnt mit “f” oder “n”) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

“w”

für die Meldung zum Wintersemester

 

“s”

für die Meldung zum Sommersemester

 

“l”

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang

 

sonst “g” für ganzjährige Ausbildungsorganisation

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

organisation

mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:

 

“g”

für ganzjährig

 

“h”

für halbjährig (semesterweise)

 

“l”

für lehrgangsmäßig

 

“s”

für saisonmäßig und

 

“v”

für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn

schulstufe

mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit “1” für das 1. Grundschuljahr und “0” für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

“o”

für ordentliche Schüler

 

“a”

für außerordentliche Schüler

werken

mit der Angabe über den vom Schüler in der Sekundarstufe römisch eins gewählten Werkunterricht in folgenden Ausprägungen:

 

“x”

für textiles Werken

 

“c”

für technisches Werken und

 

“n”

für nicht zutreffend

transfer

mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in folgenden Ausprägungen:

 

“b”

Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt

 

“f”

Schülerfreifahrt

 

“k”

weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt

 

“s”

Schulbuchaktion

bilingual

mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3), in folgenden Ausprägungen:

 

“d”

für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

 

“k”

für (praktisch) kein fremd- bzw. zweisprachiger Unterricht

 

“t”

für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

bilingualsprache

mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis

betreuung

mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung:

 

“0”

für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)

 

“1”

für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche

 

“2”

für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche

 

“...”

für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche

 

“5”

für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche

7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von “ausbildung”, muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes “stand” in Z 5 beginnt nicht mit “n”) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

“w”

für die Meldung zum Wintersemester

 

“s”

für die Meldung zum Sommersemester

 

“l”

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,

 

sonst “g” für ganzjährige Ausbildungsorganisation

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

organisation

mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:

 

“g”

für ganzjährig

 

“h”

für halbjährig (semesterweise)

 

“l”

für lehrgangsmäßig

 

“s”

für saisonmäßig und

 

“v”

für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn

schulstufe

mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

“o”

für ordentliche Schüler

 

“a”

für außerordentliche Schüler

jahreserfolg

mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung:

 

“a”

für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. g)

 

“b”

für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 erster Satz)

 

“c”

für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen bereits negativer oder keiner Beurteilung im unmittelbar vorangegangenen Semester an Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 1)

 

“d”

für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen mehr als drei negativen oder keinen Beurteilungen an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 2)

 

“e”

für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten Schulstufe (SchUG § 25 Abs. 4)

 

“f”

für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG § 25 Abs. 9)

 

“g”

für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. h)

 

“h”

für berechtigt zum Aufsteigen mit “Nicht genügend” in höheren Leistungsgruppen (SchUG § 25 Abs. 5)

 

“k”

für berechtigt zum Aufsteigen mit einem “Nicht genügend” (SchUG § 25 Abs. 2 - “Konferenzbeschluss”)

 

“l”

für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1

 

“m”

für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder (SchUG § 25 Abs. 6)

 

“n”

für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) - soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft

 

“o”

für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.)

 

“p”

für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster Satz)

 

“r”

für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (SchUG § 25 Abs. 8)

 

“s”

für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)

 

“v”

für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben usw.) in Volks- und Sonderschulen (SchUG § 25 Abs. 3)

 

“w”

für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem “Befriedigend” in diesem Gegenstand (SchUG § 25 Abs. 1 letzter Satz)

nichtgen

mit der Anzahl der “Nicht genügend” in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)

wdhp-angetr

mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen bzw. Kolloquien usw. gemäß SchUG § 23 bzw. SchUG-B § 23, zu denen der Schüler angetreten ist

wdhp-bestand

mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen bzw. Kolloquien usw.

wiederholung

mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw. SchUG-B § 28), in folgenden Ausprägungen:

 

“a”

für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen

 

“b”

für berechtigt zum Wiederholen

 

“n”

für nicht berechtigt zum Wiederholen

8. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von “schulerfolg”, muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis

sprachennr

für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt (“1”, “2”, “3”, “4”)

pflichtig

mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung:

 

“a”

für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

 

“f”

für Freigegenstand

 

“p”

für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand

 

“s”

für Seminar

 

“u”

für unverbindliche Übung

 

“v”

für verbindliche Übung

9. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von “ausbildung”, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes “stand” in Z 5 lautet “aa”, “ab”, “ac”, “ad”, “ae”, “ap”, “ar” oder “as” bzw. “ba”, “kl” oder “kw”) - bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt - und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

“w”

für die Meldung zum Wintersemester

 

“s”

für die Meldung zum Sommersemester

 

“l”

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,

 

sonst “g” für ganzjährige Ausbildungsorganisation

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)

extern

mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um einen Externisten “e” oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule “s” handelt

zulassung

mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:

 

“0”

für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)

 

“1”

für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

“2”

für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

“3”

für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste

ergebnis

mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:

 

“a”

mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 1)

 

“b”

bestanden (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 3)

 

“d”

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)

 

“e”

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)

 

“g”

mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 2)

 

“l”

letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-B § 40 Abs. 1)

 

“n”

Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung

 

“t”

Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz bzw. SchUG-B § 36 Abs. 3)

 

“v”

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)

 

“z”

nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)

10. Das Element externist ist ein Kind-Element von “ausbildung”, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim “schueler” um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes “stand” in Z 5 beginnt mit “e”) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses

schulstufe

mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

art

mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:

 

“a”

Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)

 

“b”

Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)

 

“g”

Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)

 

“k”

über eine Schulstufe

 

“m”

Studienberechtigungsprüfung

 

“s”

Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung)

 

“u”

über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände

erfolg

mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung:

 

“a”

für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg

 

“g”

für Beurteilung mit gutem Erfolg

 

“e”

für erfolgreich bestanden

 

“n”

für nicht bestanden (negative Beurteilung)

 

“o”

ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.)

11. Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von “schueler”, muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf das sich diese Meldung bezieht

veranstaltung

mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:

 

“f”

Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung

 

“p”

Projektbezogene Schulveranstaltung

 

“m”

Mischform

 

“s”

Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Sommer

 

“w”

Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Winter

_______________________________________

1) Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: “SchOG” = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242/1962, “SchUG” = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472/1986, “SchUG-B” = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997.

Schlagworte

Schulzahl, Reifeprüfung, Aufnahmeprüfung, Stammklasse,
Ausbildungssemester, Religionsunterricht, Semesterzeugnis,
Volksschule, Wiederholungsprüfung, Nachtragsprüfung, Jahresprüfung,
Veranstaltung, Sportveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40096519

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