Ausbildung im Ausland
§ 6. (1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf denParagraph 6, (1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraphen 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf den
in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oderin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeitenin Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsgebieten vermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und den Ausbildungsinhalten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 oder § 2 Abs. 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und den Ausbildungsinhalten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 2, Absatz 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,
wenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 nachweisen kann, oderwenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 6 nachweisen kann, oder
wenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oderwenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oder
nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.