Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschaffungscontrolling-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Außerkrafttretensdatum
09.10.2008
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Messung der Prozesse
§ 6. Die Messung der Prozesse umfasst: Paragraph 6, Die Messung der Prozesse umfasst:
Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
Anteil der Verträge, die mit kleineren und mittleren Unternehmungen abgeschlossen wurden,
Anzahl der geplanten Ausschreibungen,
Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Gesetzesnummer
20002901
Dokumentnummer
NOR40044722