Bundesrecht konsolidiert

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Beschaffungscontrolling-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

09.10.2008

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Messung der Prozesse

Paragraph 6, Die Messung der Prozesse umfasst:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
  2. Ziffer 2
    Anteil der Verträge, die mit kleineren und mittleren Unternehmungen abgeschlossen wurden,
  3. Ziffer 3
    Anzahl der geplanten Ausschreibungen,
  4. Ziffer 4
    Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
  5. Ziffer 5
    Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008

Gesetzesnummer

20002901

Dokumentnummer

NOR40044722

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