Bundesrecht konsolidiert

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Beschaffungscontrolling-Verordnung § 5

Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

10.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entwicklung der Beschaffungsgruppen

§ 5.
  1. Absatz einsDer Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:
    1. Ziffer eins
      Beschaffungsvolumen (Abs. 2),
    2. Ziffer 2
      Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),
    3. Ziffer 3
      Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie
    4. Ziffer 4
      Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.
  2. Absatz 2Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Abrufwerte von Dienststellen des Bundes aus Verträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,
    2. Ziffer 2
      Auftragssummen oder Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und Zielgruppen, sowie
    3. Ziffer 3
      Auftragssummen bei Aufträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 BB-GmbH-Gesetz.
  3. Absatz 3Das Beschaffungsvolumen nach Abs. 2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage).
  4. Absatz 4Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Gesetzesnummer

20002901

Dokumentnummer

NOR40101902

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