Bundesrecht konsolidiert

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Beschaffungscontrolling-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

09.10.2008

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entwicklung der Beschaffungsgruppen

Paragraph 5, (1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:

  1. Ziffer eins
    Beschaffungsvolumen (Absatz 2,),
  2. Ziffer 2
    Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Absatz 4,),
  3. Ziffer 3
    Standardisierung des Beschaffungsspektrums sowie
  4. Ziffer 4
    Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz.
  1. Absatz 2Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Kontraktwerte und Abrufwerte von Dienststellen des Bundes, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,
    2. Ziffer 2
      Kontraktwerte und Abrufwerte von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen sowie
    3. Ziffer 3
      Auftragssummen bei Aufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, BB-GmbH-Gesetz.
  2. Absatz 3Das Beschaffungsvolumen nach Absatz 2, ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage) Anmerkung, Muster nicht darstellbar).
  3. Absatz 4Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Rahmenverträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage) Anmerkung, Muster nicht darstellbar). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008

Gesetzesnummer

20002901

Dokumentnummer

NOR40044721

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