(1)Absatz einsDie Einrichtung und Durchführung des Beschaffungscontrollings ist eine Aufgabe der BB-GmbH. Sie hat binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Anhörung des Nutzerbeirates dem Bundesminister für Finanzen ein Konzept für das Beschaffungscontrolling zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere eine Darstellung des Kennzahlensystems, welches auf die Besonderheiten in den jeweiligen Beschaffungsgruppen Rücksicht nimmt, des Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystems gemäß § 2 Z 6, der Datenübertragungsschnittstellen und -formate gemäß Abs. 3, der Art und des Umfanges der Meldungen gemäß Abs. 4, der Art der Berechnung von Einsparungen (§ 5 Abs. 4), des Inhaltes des Fragebogens gemäß § 7 und des Detaillierungsgrades der Berichte (§ 9) zu enthalten.