Bundesrecht konsolidiert

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Beschaffungscontrolling-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

09.10.2008

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation und Durchführung

Paragraph 3, (1) Die Einrichtung und Durchführung des Beschaffungscontrollings ist eine Aufgabe der BB-GmbH. Sie hat binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Anhörung des Nutzerbeirates dem Bundesminister für Finanzen ein Konzept für das Beschaffungscontrolling zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere eine Darstellung des Kennzahlensystems, welches auf die Besonderheiten in den jeweiligen Beschaffungsgruppen Rücksicht nimmt, des Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystems gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,, der Datenübertragungsschnittstellen und -formate gemäß Absatz 3,, der Art und des Umfanges der Meldungen gemäß Absatz 4,, der Art der Berechnung von Einsparungen (Paragraph 5, Absatz 4,), des Inhaltes des Fragebogens gemäß Paragraph 7 und des Detaillierungsgrades der Berichte (Paragraph 9,) zu enthalten.

  1. Absatz 2Die BB-GmbH hat das Konzept jährlich auf seine Aktualität zu überprüfen. Jede Änderung bedarf der vorherigen Anhörung des Nutzerbeirates und der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Es ist von der BB-GmbH den Dienststellen des Bundes in entsprechender Weise bekannt zu machen. Im Konzept ist jeweils eine ausreichende Frist zur Umsetzung der in den Dienststellen des Bundes allenfalls erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
  2. Absatz 3Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat automationsunterstützt zu erfolgen, wobei die Schnittstellendefinitionen von der BB-GmbH so zu gestalten sind, dass diese mit den jeweils beim Bund zur Verfügung stehenden standardisierten ressortübergreifenden Informationstechnologien kompatibel sind und marktübliche Datenformate verwendet werden können. Bei jeder Übermittlung und Verarbeitung von Daten ist das Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem zu verwenden.
  3. Absatz 4Die abrufenden Stellen haben Leistungsstörungen der BB-GmbH zu melden. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, der BB-GmbH die Abrufwerte nach den Festlegungen im Leistungsvertrag zu übermitteln.
  4. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, die für Zwecke des Beschaffungscontrollings erforderlichen Daten aus der Haushaltsverrechnung des Bundes der BB-GmbH zur Verfügung zu stellen oder solche Daten aus spezifischen Beschaffungsverfahren der haushaltsleitenden Organe einzufordern und der BB-GmbH zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Datenübertragungsformat

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008

Gesetzesnummer

20002901

Dokumentnummer

NOR40044719

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