2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.Paragraph 76, (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß Paragraph 84, MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.Die Paragraphen 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.