Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 65

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Paragraph 65,
  1. Absatz einsNach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die kommissionelle Abschlussprüfung für die Basismobilisation umfasst das Unterrichtsfach gemäß Anlage 8. Im Rahmen der praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Basismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Hydrotherapie

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40174936

Navigation im Suchergebnis