Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.09.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHm-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsNach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
(2)Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Die kommissionelle Abschlussprüfung für die Basismobilisation umfasst das Unterrichtsfach gemäß Anlage 8. Im Rahmen der praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Basismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Hydrotherapie
Im RIS seit
06.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Gesetzesnummer
20002726
Dokumentnummer
NOR40174936