(3)Absatz 3Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.