Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHm-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungszeugnis
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsÜber die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Gesetzesnummer
20002726
Dokumentnummer
NOR40041113