Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 51

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschlussprüfungszeugnis

Paragraph 51,
  1. Absatz einsÜber die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041113

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