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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 48

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Abschlussprüfungstermin
    1. Ziffer eins
      die Heilmasseure in Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für den Abschlussprüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 47, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
  4. Absatz 4Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 45, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß Paragraph 47, Absatz eins, sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  5. Absatz 5Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041110

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