Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHm-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsNach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer:
Anatomie und Physiologie,
Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3)Absatz 3Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Gesetzesnummer
20002726
Dokumentnummer
NOR40041107