Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 45

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

Paragraph 45,
  1. Absatz einsNach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer:
    1. Ziffer eins
      Anatomie und Physiologie,
    2. Ziffer 2
      Pathologie,
    3. Ziffer 3
      Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. Absatz 3Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041107

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