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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 43

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur

1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung

Allgemeines

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041105

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