(3)Absatz 3Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.