Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 41

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen der kommissionellen Prüfung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsBei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041103

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