Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 40

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIst ein Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      durch Krankheit oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
    verhindert, zur Prüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von zwei Wochen nach einem Todesfall nachzuholen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
  2. Absatz 2Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041102

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