Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
23.09.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHm-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsNach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
Anatomie und Physiologie,
Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3)Absatz 3Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Im RIS seit
06.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Gesetzesnummer
20002726
Dokumentnummer
NOR40174929