Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 33

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

23.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

Paragraph 33,
  1. Absatz einsNach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Anatomie und Physiologie,
    2. Ziffer 2
      Pathologie,
    3. Ziffer 3
      Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
    4. Ziffer 4
      Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. Absatz 3Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40174929

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