Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

22.09.2015

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Paragraph 32,

Die verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von insgesamt 800 Stunden. Die theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen umfasst 370 Stunden und beinhaltet die in Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß, die praktische Ausbildung umfasst 430 Stunden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041094

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