Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
22.09.2015
Abkürzung
MMHm-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 32.Paragraph 32,
Die verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von insgesamt 800 Stunden. Die theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen umfasst 370 Stunden und beinhaltet die in Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß, die praktische Ausbildung umfasst 430 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015
Gesetzesnummer
20002726
Dokumentnummer
NOR40041094