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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 3

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Didaktische Grundsätze

Paragraph 3,

Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der medizinischen Masseure bzw. der Heilmasseure in Ausbildung zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
  2. Ziffer 2
    In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lassen.
  3. Ziffer 3
    Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen und verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
  4. Ziffer 4
    Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
  5. Ziffer 5
    Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
  6. Ziffer 6
    Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
  7. Ziffer 7
    In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
  8. Ziffer 8
    Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 8 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Unterrichtsablauf

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041065

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