Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHm-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsÜber die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
Schlagworte
Ergänzungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Gesetzesnummer
20002726
Dokumentnummer
NOR40041084