Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 22

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsÜber die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
    2. Ziffer 2
      die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. Ziffer 3
      den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.

Schlagworte

Ergänzungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041084

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