Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZiele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
    5. Ziffer 5
      die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
  2. Absatz 2Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. Ziffer 4
      den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
    zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
  3. Absatz 3Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40174924

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