Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 19

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Nostrifikation

Allgemeines

Paragraph 19,

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 22 anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041081

Navigation im Suchergebnis