Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 17

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nichtantreten zu einer Prüfung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIst ein Modulteilnehmer
    1. Ziffer eins
      durch Krankheit oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
    verhindert, zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins, oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
  2. Absatz 2Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041079

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