Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 16

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen einer Einzelprüfung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041078

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