Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 14

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dispensprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIst ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
    1. Ziffer eins
      an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
    2. Ziffer 2
      werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt,
    hat der Modulteilnehmer im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet teilgenommen“,
    2. Ziffer 2
      „teilgenommen“ oder
    3. Ziffer 3
      „nicht erfolgreich teilgenommen“
    zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041076

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