Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 11

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungszeit

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
  2. Absatz 2Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
  3. Absatz 3Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Schlagworte

Ausbildungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041073

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