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Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

20.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausbildungsberechtigte Personen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  2. Absatz 2Die Vermittlung von Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder
      2. Litera b
        als Lebens- und Sozialberater oder Lebens- und Sozialberaterin, Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
    3. Ziffer 3
      regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  3. Absatz 3Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt oder
  4. Absatz 4Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürlichen Person zu absolvieren, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Schlagworte

Lebensberatung, Lebensberater, Lebensberaterin

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40076628

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