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Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

20.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch des in Paragraph 5, festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 3, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
    3. Litera c
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
      2. Sub-Litera, a, b
        Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
      3. Sub-Litera, a, c
        Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
      4. Sub-Litera, a, d
        Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
      5. Sub-Litera, a, e
        Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
      6. Sub-Litera, a, f
        Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      7. Sub-Litera, a, g
        human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich “Sozialarbeit” oder
      8. Sub-Litera, a, h
        psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Vorheriger SuchbegriffPsychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung von
      1. Sub-Litera, b, a
        mindestens 240 Stunden “Methodik der Lebens- und Sozialberatung” und
      2. Sub-Litera, b, b
        mindestens 80 Stunden “Krisenintervention” und
      3. Sub-Litera, b, c
        mindestens 16 Stunden “Berufsethik und Berufsidentität” und
      4. Sub-Litera, b, d
        mindestens 16 Stunden “Betriebswirtschaftliche Grundlagen” und
      5. Sub-Litera, b, e
        mindestens 24 Stunden “Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung”
      bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (Paragraph 5, Absatz eins,), sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 3, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 3, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    5. Litera e
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 4,

Anmerkung

1. Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2006 lautet: "In § 1 Z 2 lit. b werden die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2" durch die Worte "bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1)" ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung ...".
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Schlagworte

Lebensberatung, Eheberatung, Gesundheitspflege, Gesundheitsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40076626

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